SWP-irma Software Partner GmbH

Inhalt

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

§ 2 Vertragsschluss

§ 3 Eigentumsvorbehalt

§ 4 Vergütung

§ 5 Gefahrübergang

§ 6 Lieferzeit, Lieferverzögerung

§ 7 Beschaffenheit der Software, Nutzungsrecht

§ 8 Laden und Ablauf des Programms, Sicherungskopien

§ 9 Fehlerberichtigung

§ 10 Weitergabe und Weitervermietung

§ 11 Gewährleistung

§ 12 Haftung

§ 13 Verjährung

§ 14 Datenschutz

§ 15 Besonderheiten beim Einkauf durch uns

§ 16 Schlussbestimmungen

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen  Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern für alle Software–Lieferungen und –  Leistungen einschließlich –Betreuung und –Wartung von uns. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen  Tätigkeit handeln.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Bei Vermittlung von Computer–Hardware einschließlich Zubehör und System– Software sowie von Dritten erstellter Software werden wir nicht Vertragspartner des Auftraggebers. Es gelten insoweit die Vertragsbedingungen des Lieferanten. Wir werden nur dann unter entsprechender Geltung unserer Geschäftsbedingungen Vertragspartner, wenn wir dies schriftlich mit unserem Vertragspartner vereinbart haben.

 

§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann durch die Auslieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung oder dadurch erklärt werden, dass wir dem Kunden die Annahme seiner Bestellung schriftlich bestätigen.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs–und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzungeiner Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

 

§ 4 Vergütung

1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und gelten ab Werk ohne Verpackung. Beim Versendungskauf versteht sich der Preis zuzüglich der Versandkostenpauschale.
2. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Während des Verzugs ist eine Geldschuld in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

§ 6 Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald wie möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Vertragsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wirwerden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Das Selbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Kunde uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

 

§ 7 Beschaffenheit der Software, Nutzungsrecht

1. Für die vereinbarte Beschaffenheit ist die Dokumentation maßgeblich. Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Funktionsbeschreibung/ Produktbeschreibung.
2. Wir räumen dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein.
3. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf folgende Nutzungshandlungen im Rahmen des normalen Gebrauchs. a. die Installation der Software und die Fertigung von Sicherungskopien gemäß § 8 Absatz 2 dieser Bestimmungen; b. das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und den Ablauf gemäß § 8 Absatz 1 dieser Bestimmungen; c. notwendige Handlungen im Rahmen einer Fehlerberichtigung gemäß nachfolgend § 9 dieser Bestimmungen.
4. Außerhalb dieser Handlungen darf der Kunde auf Grund des Urheberrechtschutzes keinerlei Änderungen, Übersetzungen oder Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar.

 

§ 8 Laden und Ablauf des Programms, Sicherungskopien

1. Der Kunde darf die Software in den Arbeitsspeicher laden und dort ablaufen lassen.
2. Der Kunde ist ferner berechtigt, Sicherungskopien im Rahmen der in seinem Unternehmen üblichen Sicherungsmaßnahmen zu erstellen.

 

§ 9 Fehlerberichtigung

1. Gemäß § 69 d Absatz 1 Urhebergesetz darf der Kunde Fehler in der Software berichtigen und in diesem Zusammenhang notwendige Änderungen und Vervielfältigungen vornehmen, wenn a. die Eigenschaften der Software von der Beschreibung in der Dokumentation abweichen, oder die Software ihre objektiv vorgesehene Aufgabe nicht erfüllen kann und b. zusätzlich der Ablauf der Software nicht nur unerheblich gestört ist.
2. Wir sind vom Vorliegen eines solchen Fehlers zu benachrichtigen. Berichtigen wir den Fehler innerhalb angemessener Frist, so sind Fehlerberichtigungen durch den Kunden unzulässig.
3. Verbesserungen über eine Fehlerberichtigung hinaus darf der Kunde nicht vornehmen.
4. Änderungen, die der Kunde vornimmt, sind zu dokumentieren und uns mitzuteilen.

 

§ 10 Weitergabe und Weitervermietung

1. Der Kunde darf die Software nur vollständig, so wie sie ihm übergeben wurde, das heißt den Originaldatenträger einschließlich der Dokumentation und nur unter gleichzeitiger Mitübertragung des Nutzungsrechts, an Dritte weitergeben. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Übernehmer mit den vorhergehenden Vertragsbedingungen einverstanden erklärt.
2. Eine Übertragung des Programms durch Überspielen, gleich welcher Form, ist unzulässig.
3. Im Falle der Weitergabe an Dritte sind sämtliche Vervielfältigungsstücke der Software beim Kunden vollständig und irreversibel unbrauchbar zu machen.
4. Der Kunde hat uns die Weitergabe an Dritte und den Übernehmer (Person und Anschrift) unverzüglich mitzuteilen.
5. Eine Weitervermietung, das heißt eine zeitweise Überlassung gegen Entgelt, ist dem Kunden untersagt.
6. Der Kunde hat die Software so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugriff darauf haben.

 

§ 11 Gewährleistung

1. Bei vom Kunden gerügten Mängeln werden wir kostenlos nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung an der Software oder durch Neulieferung der Software oder einzelner Teile der Software erfolgen. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Neulieferung der Software, wenn ihm die Mängelbeseitigung unzumutbar ist.
2. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach der Ablieferung die Software, soweit möglich und zumutbar, auf eventuelle offensichtliche Mängel zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellteoffensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung, möglichst schriftlich und in nachvollziehbarer Weise dokumentiert mitzuteilen. Werden entdeckte Mängel nicht unverzüglich gerügt, kann der Kunde keine Gewährleistungsansprüche mehr wegen dieser Mängel geltend machen.
3. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag schuldet der Kunde für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt eine angemessene Nutzungsgebühr, die unterZugrundelegung einer linearen vierjährigen Abschreibung berechnet wird.
4. Soweit die vorstehenden Vorschriften zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.
5. Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn der Kunde selbst die Software verändert hat oder durch Dritte hat verändern lassen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass seine Änderung die Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen unsererseits nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei Übergabe anhaftete.
6. Der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz bestimmt sich nachfolgend § 12 dieser Bestimmungen.

 

§ 12 Haftung

1. Kann die Software durch unser Verschulden in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichtverletzungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen des § 11 (Gewährleistung) und § 12 Absatz 2 dieser Bestimmungen entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur a. bei Vorsatz; b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter; c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; d. bei Mängeln, sowie sonstigen Umständen, die wir arglistig verschwiegen haben; e. bei Mängeln, deren Abwesenheit wir garantiert haben, oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben haben.
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den Vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
4. Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen.
5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

§ 13 Verjährung

1. Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten.
2. In den Fällen des § 12 Absatz 2 lit. a bis e gelten für alle Ansprüche die gesetzlichen Fristen.

 

§ 14 Datenschutz

Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausdrücklich zu. Ihm steht das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu.

 

§ 15 Besonderheiten beim Einkauf durch uns

1. Im Fall des Lieferverzuges oder endgültigen Nichtlieferung seitens des Lieferanten hat dieser eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % des Einkaufspreises der Waren, mit deren Lieferung er in Verzug geraten ist bzw. deren Lieferung endgültig nicht erfolgt, an uns zu zahlen. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Lieferant einen niedrigeren Schaden nachweist.
2. Setzt uns der Lieferant, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ist er nach dem fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Lieferanten nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
3. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen beim Lieferanten eingeht.
4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
5. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – so – weit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
6. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an dessen Gerichtstand zu verklagen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.